Wird der Bereitschaftsdienst vergütet? Wie sind Freizeitausgleich und Ruhezeiten für Pflegepersonal geregelt? Darf der Arbeitgeber entscheiden, wann Pflegekräfte Überstunden abbauen? Diese rechtlichen Fragen beantworten wir im dritten Teil unserer Reihe „Arbeitsrecht in der Pflege“.
Was muss ich bei der Rufbereitschaft in der Pflege rechtlich beachten und wird diese vergütet?
Dein Arbeitgeber darf dir als Pflegekraft Rufbereitschaft anordnen, wenn der Erfahrung nach nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Während einer Rufbereitschaft brauchst du nicht unbedingt zu arbeiten. Du musst aber für deinen Arbeitgeber erreichbar sein und dich für einen eventuellen Arbeitseinsatz bereithalten. Dabei kannst du dich zu Hause oder an einem anderen selbst gewählten Ort aufhalten. So definiert der Europäischen Gerichtshof die Rufbereitschaft.
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit. Darum wird sie nicht vergütet. Sollte allerdings ein Arbeitseinsatz nötig sein, zählt dieser als Arbeitszeit. Dafür bekommst du eine Entlohnung. 10 Stunden Arbeitszeit darfst du trotz Rufbereitschaft nicht überschreiten (§3 ArbZG).
Wie unterscheidet sich der Bereitschaftsdienst von der Rufbereitschaft?
Bereitschaftsdienst bedeutet, dass höchstwahrscheinlich ein Arbeitseinsatz ansteht. Trotzdem überwiegen der Erfahrung nach die arbeitsfreien Phasen. Deine Zeit als Pflegekraft im Bereitschaftsdienst zählt als reguläre Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG. Dabei hältst du dich an einem Ort auf, den dein Arbeitgeber festlegt. Falls es nötig sein sollte, nimmst du die Arbeit auf (§ 7 Abs. 3 TVöD).
Pflegekräfte, die Bereitschaftsdienst leisten, haben laut Bundesarbeitsgericht (BAG) Anspruch auf den Mindestlohn.
Wie darf ich als Pflegekraft die arbeitsfreie Zeit im Bereitschaftsdienst verbringen?
Du darfst deine Zeit beispielsweise mit Lesen oder Schlafen verbringen. Allerdings darf deine Aktivität deine Arbeitsfähigkeit als Pfleger:in nicht beeinträchtigen. Du solltest also beispielsweise keinen Alkohol konsumieren.
Wie regelt das Arbeitsrecht die Ruhezeit für Pflegekräfte?
Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer:innen eine Ruhezeit von elf Stunden zusteht. In dieser Zeit zwischen dem Ende deines letzten und dem Beginn deines nächsten Arbeitstages hast du als Pflegekraft keine Verpflichtungen gegenüber der Klinik oder der Pflegeeinrichtung, für die du arbeitest.
In der Pflege gibt es jedoch auch rechtlich festgelegte Ausnahmen zur Ruhezeit. Sie kann um eine Stunde verkürzt werden, wenn dafür eine andere Ruhezeit innerhalb von vier Wochen um mindestens eine Stunde verlängert wird.
Weiterhin darf im Tarifvertrag bzw. einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung für Pflegekräfte festgelegt werden, dass die Ruhezeit neun Stunden betragen darf, wenn es aufgrund der Art der Arbeit erforderlich ist. Auch zu dieser rechtlichen Regelung gehört, dass diese Kürzung innerhalb eines festgelegten Zeitraums wieder ausgeglichen werden muss.
Welcher Freizeitausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit steht mir als Pflegekraft laut Arbeitsrecht zu?
Für den öffentlichen Dienst regelt der entsprechende Tarifvertrag den Freizeitausgleich für Beschäftigte in der Pflege. Arbeitest du in einer privaten Einrichtung, sieht die Arbeitszeitregelung vor, dass du an mindestens 15 Sonntagen im Jahr frei hast. Außerdem gilt ein rechtlicher Anspruch auf einen Ersatzruhetag, der deine Sonntagsarbeit ausgleicht. Er muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, die den Beschäftigungstag mit einschließen. Der Ruhetag kann also auch vor dem Arbeitstag am Sonntag liegen.
Übst du deinen Pflegejob an einem Feiertag aus, der auf einen Werktag fällt, hast du auch hier einen rechtlichen Anspruch auf Freizeitausgleich. Dein Arbeitgeber muss dir einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen gewähren. Auch hier kann der Freizeitausgleich auf einen Tag vor dem Feiertag fallen.
Kann mein Arbeitgeber mir vorschreiben, wann ich Überstunden abbaue?
Ja, dein Arbeitgeber kann anordnen, deine Überstunden abzubauen und deine Schicht verkürzen. Er darf dich jedoch nicht verpflichten, Urlaub zu nehmen, beispielsweise weil es in deiner Pflegeeinrichtung oder Klinik gerade nicht genug Arbeit gibt.
Dieser Artikel dient unverbindlichen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ersetzt keine individuelle, verbindliche Rechtsberatung.


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