In diesem Artikel erfährst du alles, was du über Zuschläge und Zulagen in der Pflege wissen musst. Außerdem verraten wir dir, wie du über Extrazahlungen das meiste für dich rausholen und ein attraktives Gehalt in der Pflege erzielen kannst.
Für Pflegekräfte sind außergewöhnliche Arbeitszeiten nicht ungewöhnlich. Sie arbeiten häufig am Wochenende, an Feiertagen oder in Nachtschichten. Für diese zusätzliche Belastung erhalten sie Zuschläge auf ihr Gehalt. Weitere Zusatzzahlungen gibt es unter gewissen Umständen in Form von Zulagen.
Zuschläge und Zulagen sind für Pflegekräfte interessante Möglichkeiten, ihr monatliches Einkommen zu erhöhen. Egal, ob tariflich geregelt oder individuell vertraglich festgehalten – wenn du in der Pflege arbeitest, solltest du wissen, was dir zusteht und wo die Unterschiede der jeweiligen Lohnbestandteile liegen.
Zulagen und Zuschläge werden jeden Monat, in dem sie anfallen, mit dem Gehalt ausgezahlt. Doch was sind die Unterschiede?
Bei Zulagen handelt es sich grundsätzlich immer um einen steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Es bestehen keine Ausnahmeregelungen in Bezug auf Steuer- beziehungsweise Beitragsfreiheit.
Zulagen sind somit Leistungen oder auch Zahlungen des Arbeitgebers, welche zusätzlich zum vereinbarten Grundlohn gezahlt werden. Die jeweiligen Vereinbarungen hierzu werden im Arbeitsvertrag festgehalten oder ergeben sich aus tarifvertraglichen Regelungen, wie beispielsweise dem Tarifvertrag Pflege des öffentlichen Dienstes.
Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) erhalten Pflegefachpersonen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen momentan 120 Euro Pflegezulage. Die Intensivzulage beträgt 100 Euro und die Wechselschichtzulage 155 Euro.
Neben den üblichen Zulagen können Pflegekräfte, welche im öffentlichen Dienst in Pflegediensten tätig sind, gemäß § 18 TV EntGO Bund (TVöD) ebenfalls Zulagen bis 552,24 Euro pro Monat erhalten.
Von Zuschlägen ist die Rede, wenn Arbeitnehmer:innen für besondere Leistungen oder Belastungen entlohnt werden, beispielsweise wenn sie zu ungewöhnlichen Zeiten arbeiten.
Gut zu wissen: Überstunden, Nacht- und Mehrarbeit werden in der Regel vergütet, können aber auch durch einen Freizeitausgleich abgegolten werden.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und beitragsfrei. Hierbei ist es wichtig, dass diese Zeitzuschläge genau auf der Lohnabrechnung aufgelistet sind. Nur die tatsächlichen Zuschläge für die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei. Der Grundlohn für diese Zeiten nicht.
Gut zu wissen: Ostersonntag und Pfingstsonntag sind nur in Brandenburg offizielle Feiertage. Pflegekräfte in anderen Bundesländern haben also nur Anspruch auf den Feiertags- statt des Sonntagszuschlages, wenn ihr Arbeitsvertrag dies ausdrücklich beinhaltet.
Grundsätzlich besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Nachtarbeitszuchläge. Wie hoch dieser ausfällt, ist nicht gesetzlich geregelt, meist beträgt er jedoch 20 bis 25 Prozent des Bruttostundenlohns.
Gut zu wissen: Vertritt eine Pflegekraft nur ab und zu Kolleg:innen in der Nachtschicht, hat sie noch keinen Anspruch auf den Nachtzuschlag. Diesen erhält man nur, wenn man mindestens 48 Tage im Jahr oder regelmäßig in Wechselschichten nachts arbeitet.
Auch ein Zeitzuschlag für Mehrarbeit wurde bereits gesetzlich abgeleitet. Zu anderen Zahlungen ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, wenn individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbart sind. Regelungen im Tarifvertrag, welche für den jeweiligen Betrieb gelten, sind ebenfalls bindend. Des Weiteren besteht eine Zahlungspflicht im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Das bedeutet: Wenn einzelne Mitarbeitende Zulagen erhalten, haben die anderen Arbeitnehmer:innen ebenfalls ein Recht darauf.
Gut zu wissen: Pausen gelten nicht als Arbeitszeit und müssen daher nicht vergütet werden. Machst du also in einer Schicht, für die ein Zuschlag anfällt, eine Pause, erhältst du den Zuschlag für die Pausenzeit nicht.
Bezüglich der Pflegevergütungsrichtlinien, und somit auch zum Thema Zulagen und Zuschläge, bestehen viele Fragen. Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wichtige Fragen und Antworten zur Einsicht rund um das Thema veröffentlicht. Unter anderem die folgenden Punkte:
Maßgebend für die relevanten pflegetypischen Zuschläge sind die tarif- oder individualvertraglichen Ansprüche der Beschäftigten. Die Werte der Zuschläge sind bei tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen direkt aus dem Tarifvertragswerk zu entnehmen.
Bei nicht-tarifgebundenen Einrichtungen gelten die individuell vertraglich festgehaltenen Zuschläge (oder auf sonstiger Grundlage existierende Ansprüche). Bestehen unterschiedliche Ansprüche auf Zuschläge für Beschäftigtengruppen nach dem Tarifvertragswerk und den Arbeitsverträgen, so ist ein Durchschnitt zu bilden. Bei den Feiertagszuschlägen muss darauf geachtet werden, ob diese mit oder ohne Freizeitausgleich bemessen sind.
Gut zu wissen: Zeitzuschläge gelten anteilig auch für angefangene Stunden.
Die Zuschläge beziehen sich auf den Stundenlohn auf Basis des Grundlohns. Also auf das Tabellenentgelt alleine ohne Jahressonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen und feste pflegetypische Zulagen. Der Lohn für Rufbereitschaft und Bereitschaftszeit ist ebenfalls von der Berechnung ausgeschlossen.
Sofern ein Tarifvertrag nach den Zulassungsrichtlinien § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 angewendet wurde, müssen die dort vereinbarten Zulagen und Zuschläge umgesetzt werden (dies gilt für Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge).
Pflegekräfte, die daran interessiert sind, ihr Konto schnell zu füllen, sollten sich die Kombination SFN merken. SFN-Zuschläge sind die Zuschläge der Sonntags- und Feiertags - und Nachtdienste. Sie sind am lukrativsten, denn wie bereits erwähnt sind sie bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei, also brutto wie netto. Generell sind die Arbeitgeber über eine große Bereitschaft bezüglich dieser Arbeitszeiten auch immer froh.
Am meisten zahlt es sich für Pflegekräfte aus, wenn sie an einem Sonntag oder einem Feiertag nachts arbeiten. Denn dann erhalten sie zusätzlich zum Sonntags- bzw. Feiertagszuschlag auch den Nachtzuschlag.
Gut zu wissen: Arbeiten Pflegekräfte an einem Sonntag, der gleichzeitig ein Feiertag ist, erhalten sie nicht beide Zuschläge, sondern nur den Feiertagszuschlag.
Grundsätzlich können Arbeitgeber Zuschläge und Zulagen über der gesetzlich oder tarifvertraglich festgesetzten Höhe zahlen. So heben sie sich von der Konkurrenz ab und werden für Bewerber:innen attraktiver.
Weiterhin können Betriebe Pflegepersonal gewinnen, indem sie freiwillige finanzielle Angebote machen. Gerade in Feldern mit vergleichsweise niedrigen Gehältern, wie der ambulanten Pflege, sind dies gute Anreize. Beispiele sind:
Zulagen und Zuschläge spielen für Pflegekräfte eine große Rolle und sind aus finanzieller Sicht überaus interessant. Für Pflegende ist es wichtig, sich mit den verschiedenen Regelungen auseinanderzusetzen, sodass es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu Diskrepanzen kommt.
Sarah Micucci