Mehr Geld, mehr Urlaub – der neue Pflegemindestlohn

Der Mindestlohn für Pflegekräfte steigt, ebenso der Urlaubsanspruch. Die wichtigsten Infos im Überblick.

Der Pflegemindestlohn steigt. Insbesondere Pflegekräfte in ostdeutschen Ländern profitieren von den höheren Löhnen. Zwar landet die Pflege damit noch immer nicht in den Riegen angemessener Gehälter, freuen darf man sich trotzdem, über den Schritt in die richtige Richtung. Hier für euch die wichtigsten Informationen im Überblick.

Mit dem steigenden Pflegemindestlohn erfährt die Pflege eine weitere Aufwertung ihres Berufsbildes. Zwar ist die Pflegebranche mit einem neue Stundenlohn von 15,40 Euro für Pflegekräfte noch lange nicht am Ziel einer angemessenen Bezahlung, dennoch sei die Aufstockung ein Schritt in die richtige Richtung, wie Sylvia Bühler, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand, betont.

Ein weiterer Erfolg sei zudem, dass künftig auch Pflegehilfskräfte von einem höheren Mindestlohn profitieren. In Zukunft müssten Angestellte in der Pflegehilfe mindestens 12 Euro Stundenlohn erhalten. Und auch in der Lohnangleichung zwischen Ost und West zeigt sich ein neuer Meilenstein: So sollen für Fachkräfte ab Juli 2021 sowie für Pflegekräfte ab September nächsten Jahres ortsunabhängig die gleichen Mindestentgelte in Kraft treten.

Der neue Pflegemindestlohn ist zunächst zeitlich befristet und gilt bis April 2022. Neben dem Pflegemindestlohn konnte erstmals auch ein Urlaubsanspruch über den gesetzlichen Anspruch hinaus durchgesetzt werden.



Der Pflegemindestlohn in Zahlen

Für alle Pflegekräfte mit einer ein- bis zweijährigen Ausbildung steigt der Pflegemindestlohn bis zum Jahre 2022 um 22 Prozent in ostdeutschen Ländern sowie um 16 Prozent in westdeutschen Ländern auf insgesamt 13,20 Euro pro Stunde. Bei einer 40-stündigen Woche liegt das Monatsgrundgehalt entsprechend bei 2.296 Euro.

Das Entgelt für ungelernte Pflegekräfte steigt um 16 Prozent (Ost) sowie um 11 Prozent (West) von ursprünglich 10,85 Euro auf 12,55 Euro bis 2022. Hier beträgt das neue Monatsentgelt bei einer 40-Stunden-Woche künftig rund 2.183 Euro.

Ein neuer Pflegemindestlohn gilt auch für entsprechende Fachkräfte mit dreijähriger Ausbildung. Der Stundenlohn wird zunächst 15 Euro betragen, steigt im April 2022 schließlich auf 15,40 Euro pro Stunde. Bei einer regulären 40-Wochen-Stunde beträgt das Grundentgelt künftig 2.678 Euro.

Darüber hinaus dürfen sich Pflegekräfte und Pflegehilfskräfte künftig auf einen Urlaubsanspruch von 25 bzw. 26 Tagen pro Jahr freuen. Ein deutlicher Sprung, wenn man auf den gesetzlichen Anspruch von 20 Tagen Urlaub pro Jahr blickt.

Achtung, das sind die Grauzonen beim Pflegemindestlohn

  • Der Pflegemindestlohn gilt nicht für Privathaushalte als Arbeitgeber, da es sich hierbei um keinen Pflegebetrieb gemäß der Verordnung handelt.
  • Der Pflegemindestlohn gilt für Wohngruppen und Wohngemeinschaften bedingt, nämlich dann, wenn gemeinschaftliche Wohngruppen unter die Verordnung eines Pflegebetriebes fallen. Dies ist der Fall, wenn der Betreiber einer gemeinschaftlichen Wohnform der Arbeitgeber der Pflegekräfte ist und sich vertraglich gegenüber den Wohnmitgliedern zur Erbringung einer Pflegeleistung verpflichtet hat.
  • In reinen Alterswohneinrichtungen gilt der Pflegemindestlohn dann, wenn im Betrieb überwiegend pflegerische Tätigkeiten erbracht werden.
  • Der Pflegemindestlohn gilt für alle pflegerisch tätigen Angestellten, also auch für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die in Deutschland arbeiten.
  • Der Pflegemindestlohn gilt nicht für Solo-Selbständige, da diese gemäß der Verordnung kein entsprechender Pflegebetrieb sind sowie auch nicht für Praktikanten und Auszubildende, da diese keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind.

Sabrina Lieb

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