Bin ich als Pflegefachkraft dazu verpflichtet, Menschen mit Corona zu versorgen und zählt der Impftermin als Arbeitszeit? In unserer Reihe „Arbeitsrecht in der Pflege“ beantworten wir die häufigsten rechtlichen Fragen. Im vierten Teil geht um Corona.
Ja. Bundestag und Bundesrat haben am 10. Dezember 2021 eine Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal beschlossen. Diese gilt ab dem 15. März 2022. Laut dem Infektionsschutzgesetz (§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19) dürfen ab diesem Tag nur noch geimpfte oder genesene Mitarbeiter:innen in Krankenhäusern, Dialyse- und Entbindungseinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, Arzt- und Zahnarztpraxen und vielen weiteren Einrichtungen arbeiten. Das betrifft nicht nur das medizinisch-pflegerische Personal, sondern alle Menschen, die dort tätig sind. Dazu gehören auch Verwaltungs- und Reinigungskräfte. Du bist dazu verpflichtet, deinem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 eines der folgenden Dokumente einzureichen:
Andernfalls besteht ein Beschäftigungsverbot. Das heißt, du wirst ohne Bezahlung von der Arbeit freigestellt oder gekündigt.
Nein. Die Versorgung von Menschen mit übertragbaren Krankheiten gehört zu deiner Berufstätigkeit. Auch Patient:innen mit einer COVID-Erkrankung darfst du nicht ablehnen. Dein Arbeitgeber ist allerdings dazu verpflichtet, dir geeignete Schutzausrüstung bereitzustellen. Dazu gehören Schutzkittel, Einweghandschuhe und Atemschutzmasken.
Als Angestellte:r bist du weisungsgebunden. Dein Arbeitgeber kann verlangen, dass du während der Arbeit Schutzkleidung trägst. Falls du dich weigerst, droht eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.Allerdings muss dein Arbeitgeber auf eventuelle Einschränkungen (Erkrankungen, Behinderungen) seiner Belegschaft Rücksicht nehmen. Du kannst dich durch ein ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreien lassen. Darin sollte deine Ärztin bzw. dein Arzt erläutern, welche negativen gesundheitlichen Folgen aus dem Tragen der Maske für dich resultieren könnten und wie sie bzw. er zu dieser Einschätzung kommt.
Nein, dein Arbeitgeber darf nicht in deine Freizeitgestaltung eingreifen. Ausnahme: Es liegen besondere betriebliche Gründe vor. Diese müssen im Einzelfall geprüft werden.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung legt fest, dass dein Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, dir die Möglichkeit zu geben, dich während deiner Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Neufassung der Corona-ArbSchV).
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