In 1.000 Worten erklärt – Das Qualifizierungschancengesetz

MEDWING
August 20, 2024

Was konnte das Qualifizierungschancengesetz seit 2019 für die Pflegebranche bewirken?

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    Die Digitalisierung und der damit einhergehende strukturelle Wandel drängte die Bundesregierung, ein Gesetz zu verabschieden, das Chancengleichheiten stärkt. Mit dem Inkrafttreten des Qualifizierungschancengesetzes, werden Weiterbildungen finanziell gefördert und Schutz in der Arbeitslosenversicherung gewährleistet. Hierzu werden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) künftig mehr Rechte gewährt, zudem stehen ihm fortan höhere Ausgaben für Fort- und Weiterbildungen zur Verfügung.

    Was bringt uns das Qualifizierungschancengesetz?

    Das Qualifizierungschancengesetz wurde im September 2018 beschlossen und ist am 01. Januar 2019 in Kraft getreten, wobei Absatz 2 bis 4 seit dem 01. Januar 2020 gelten. Der Staat möchte im Zuge der Digitalisierung zertifizierte Weiterbildungen fördern und ermöglicht hierzu bundesweit Zuschüsse für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

    Als eine erste Reaktion auf den strukturellen Wandel, den Deutschland aktuell betrifft, ermöglicht das Qualifizierungschancengesetz zudem ein breites Weiterbildungsangebot. Der derzeitige Haushaltsüberschuss der Bundesagentur für Arbeit (BfA) beträgt in etwa 22,5 Milliarden Euro, die nun für die Förderung der Bildung genutzt werden sollen.

    Arbeitslose und Alte wurden bislang bereits nach WeGebAU gefördert

    Profitieren können nun Arbeitnehmer aller Altersklassen. Bisher ermöglichte das Programm „Weiterbildung Geringqualifizierter und -beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen“ (kurz WeGebAU) den Anspruch auf eine geförderte Weiterbildung. Allerdings beschränkte sich dieses lediglich auf die Förderung älterer Arbeitnehmer sowie Arbeitsloser. Arbeitnehmer waren bisher verpflichtet, zwölf Monate innerhalb der letzten zwei Jahre in eine Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Das Qualifizierungschancengesetz verringert nur diese zeitliche Forderung: Anstelle von zwölf Monaten bezogen auf zwei Jahre, sollen Arbeitnehmer nur noch zehn Monate der letzten drei Jahre einzahlen.

    Das Qualifizierungschancengesetz ermöglicht nun Arbeitgebern ein Sprungbrett zu qualifizierten Weiterbildungen, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter oder der Art der ursprünglichen Berufsausbildung. Der Anstoß dazu muss allerdings weiterhin von den Pflegefachkräften selbst kommen.

    Neue Chancen für Arbeitnehmer

    Arbeitgeber profitieren von qualifizierten Mitarbeitern, Arbeitnehmer wiederum zukünftig von der Übernahme anfallender Kosten. Dabei übernimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Teil der Kosten, insbesondere dann, wenn die Weiterbildung dazu beiträgt, die Beschäftigten von heute auf die Arbeitswelt von morgen vorzubereiten. Hierzu wird im Bundeshaushalt eine zusätzliche Summe von 6,2 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.Ob der Pflegenotstand durch das Qualifizierungschancengesetz behoben werden kann, bleibt abzuwarten.

    Die Vorteile aufseiten der Pflegefachkräften und Einrichtungen hier noch einmal zusammengefasst:

    Auf Seiten der Einrichtungen

    • qualifizierte Mitarbeiter sorgen i.d.R. für effiziente Arbeitsprozesse und führen zu einem höheren Umsatz
    • Qualität und Zufriedenheit sollen nachhaltig gesichert werden

    Auf Seiten der Fachkräfte

    • Weiterbildungen werden ermöglicht, gefördert und finanziert
    • ein breites Spektrum an berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildungen ermöglicht auch Teilzeitkräften die Chancengleichheit
    • Arbeitnehmer haben einen rechtlichen Anspruch auf umfassende Beratungsprogramme bzgl. der Weiterbildungen



    Antrag auf Weiterbildung

    Der Antrag auf eine staatliche Förderung muss bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) als auch bei dem Arbeitgeber gestellt werden.Das Qualifizierungschancengesetz erhebt grundsätzlich den Anspruch, dass Arbeitnehmern eine staatliche Beratung zur Weiterbildung und -qualifizierung zusteht. Allerdings gewährt das Gesetz nicht zwangsläufig den rechtlichen Anspruch auf eine geförderte Weiterbildung.

    Übernahme der Kosten und Kriterien

    Unternehmen können ihren Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) einreichen, die dann entscheidet, in welcher Höhe Kosten übernommen werden. Bei Freistellung durch den Arbeitgeber im Zuge einer Weiterbildung übernimmt die Bundesagentur zusätzlich Lohnkostenzuschüsse, wobei die Höhe von der Größe des Unternehmens abhängig ist.

    Kleinunternehmen

    Bei weniger als zehn Beschäftigten übernimmt die BA die kompletten Kosten der Weiterbildungsmaßnahme sowie 75 Prozent der Lohnfortzahlungskosten. Personen ab 45 Jahren oder Betroffene einer schweren Behinderung erhalten eine bis zu 100-prozentige Förderung.

    Mittelgroße Unternehmen

    Bei 10 bis 249 Mitarbeitern werden für die Antragstellerin/dnr Antragsteller die Hälfte der Kosten sowie bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts übernommen. Auch hier erhalten Personen ab 45 Jahren oder Betroffene einer schweren Behinderung eine bis zu 100-prozentige Förderung.

    Große Unternehmen

    Bei 250 bis 2500 Mitarbeitern werden für die Antragsteller immerhin bis zu 25 Prozent der Kosten der Weiterbildung sowie 25 Prozent des Arbeitsentgelts übernommen.

    Größere Konzerne

    Für Mitarbeiter werden hier maximal 15 Prozent der Weiterbildungskosten und maximal 25 Prozent des Arbeitsentgelts übernommen. Bestehen innerhalb des Konzerns Tarifverträge oder eine betriebliche Vereinbarung bezüglich beruflicher Weiterbildungen, so bezuschusst der Staat diese mit bis zu 20 Prozent.

    Kriterien für eine bezuschusste Weiterbildung nach dem Qualifizierungschancengesetz

    Laut §82 SGB III sind im Folgenden die 5 Kriterien vorgestellt, die für den Erhalt einer Förderung erfüllt sein müssen

    1. Es sollen Anpassungsfortbildungen sein, die über arbeitsplatzbezogene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Die Weiterbildung soll Arbeitnehmer nämlich insbesonder fit für die Aufgaben der Zukunft machen.
    2. Der Abschluss einer Berufsausbildung liegt in der Regel mindestens vier Jahre zurück.
    3. Der zeitliche Abstand zu der letzten geförderten beruflichen Weiterbildung muss mindestens vier Jahre betragen.
    4. Eine Fortbildung muss durch einen qualifizierten Bildungsträger erfolgen, entweder extern oder durch einen zugelassenen Träger innerhalb des Betriebs. Die Dauer der Fortbildung soll dabei mindestens 160 Stunden betragen.
    5. Sowohl die Maßnahme als auch der Bildungsträger der Weiterbildung müssen staatlich zugelassen sein.

    Zustimmung zur Weiterbildung durch den Arbeitgeber

    Grundsätzlich handelt es sich bei einer Weiterbildung um eine Ermessensleistung. Das heißt, der Arbeitgeber kann hierzu nach eigenem Ermessen handeln, sofern gesetzliche Grenzen eingehalten werden. Zusatzqualifizierungen und Fortbildungen nach dem Qualifizierungschancengesetz müssen mit dem Arbeitgeber demnach besprochen werden – vor allem weil dieser einen Teil der Kosten tragen muss.

    Kritikpunkte am Gesetz

    Das aktuelle Gesetz fördert Weiterbildungen, die Außerbetriebliches thematisieren. Unternehmen kritisieren bereits, dass so der Lerneffekt gering bleibe könnte, da die Weiterbildung oftmals keinen direkten betrieblichen Kontext herstellt und das Gelernte ohne direkten Praxisbezug so nicht auf die Gegebenheiten bezogen werden kann. Die Forderung nach der Genehmigung durch die Agentur für Arbeit wird außerdem kritisiert: Einige Verbände fordern statt einem Rechtsanspruch auf die Weiterbildungs-Beratung auch den direkten Anspruch auf eine Weiterbildung – nur so könne man den Anforderungen der Digitalisierung gerecht werden.

    Wichtige Informationen zu den Weiterbildungen und Zuschüssen

    Die Bundesagentur für Arbeit offeriert über den Arbeitgeberservice einen qualifizierten Ansprechpartner. Es wird über Fördermittel und Anbieter zertifizierter Weiterbildungsangebote informiert.

    Moritz Waldner

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