Neuerungen in der Pflege 2024 - Das ändert sich für Pflegekräfte

Inspiriert von der faszinierenden Welt der Medizin und Pflege, möchte unser Redaktionsteam sich mit Fachkräften austauschen, Perspektiven aufzeigen mit Interviews und Reportagen, um die Vielfalt des Pflegealltags zum Ausdruck bringen.

Veränderungen liegen in der Luft – Reformen, die lange überfällig waren und die Wertschätzung für deine Arbeit in der Pflegebranche endlich auf ein angemessenes Niveau heben sollen. Denn endlich wird erkannt und anerkannt, dass Arbeiten in der Pflege anspruchsvoll und körperlich sowie emotional fordernd ist.

Die Bundesregierung holt Reformen nach, die zu lange liegen geblieben sind. Sie investiert künftig rund 5 Milliarden Euro pro Jahr, um die Pflege zu Hause zu erleichtern und um bei Heimkosten zu helfen. Mit dem E-Rezept startet sie eine Aufholjagd in der Digitalisierung. Im kommenden Jahr gilt es, die Krankenhäuser neu aufzustellen und die Digitalisierung mit der ePA für alle weiter voranzutreiben. Nur mit modernen Strukturen bleibt das Gesundheitswesen zukunftsfest.

Neue Mindestlöhne: Angemessene Entlohnung für deine wertvolle Arbeit

Ab dem 1. Mai 2024 werden die Mindestlöhne für Pflegekräfte schrittweise erhöht, um deine wertvolle Arbeit besser zu honorieren. Nach Erhöhungen im vergangenen Jahr empfiehlt die Pflegekommission eine schrittweise Erhöhung der Mindestlöhne für Pflegekräfte bis 2025. Zum 1. Mai 2024 sind folgende Mindestlöhne vorgesehen:

  • Pflegefachkräfte:
    • 19,50 Euro pro Stunde
  • Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung:
    • 16,50 Euro pro Stunde
  • Pflegehilfskräfte:
    • 15,50 Euro pro Stunde

Aber das ist noch nicht das Ende der Fahnenstange. Ab dem 1. Juli 2025 gibt es einen weiteren Schritt in Richtung fairer Entlohnung.

  • Pflegefachkräfte:
    • 20,50 Euro pro Stunde
  • Qualifizierte Pflegehilfskräfte:
    • 17,35 Euro pro Stunde
  • Pflegehilfskräfte:
    • 16,10 Euro pro Stunde

Die Mindestlöhne bleiben nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Diese strukturierte Anpassung sorgt dafür, dass deine Qualifikation und Erfahrung angemessen berücksichtigt werden.


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Mehr Urlaub für Altenpflegekräfte: Zeit für Regeneration

Doch nicht nur finanziell werden Verbesserungen eingeführt. Die Bundesregierung hat erkannt, dass Pflegekräfte mehr Zeit für sich selbst benötigen, um Energie zu tanken. Daher haben Beschäftigte in der Pflege bereits jetzt Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Für die Jahre 2023 und 2024 bedeutet das neun zusätzliche Tage Urlaub (zusätzlich zu den 20 gesetzlichen Tagen) für Pflegekräfte mit einer Fünftagewoche. Mehr Zeit für dich, um Kraft zu schöpfen und dem stressigen Arbeitsalltag zu entkommen.

Pflegepersonalbemessung in Krankenhäusern: Für bedarfsgerechte Arbeitsbedingungen

Ein weiterer Meilenstein in den Reformen ist die Einführung eines Pflegepersonalbemessungsinstruments in Krankenhäusern ab 2024. Die Bundesregierung hat erkannt, dass eine bedarfsgerechte Anzahl von Pflegekräften in Krankenhäusern unerlässlich ist. Das Pflegepersonalbemessungsinstrument wird eingeführt, um sicherzustellen, dass Krankenhäuser mit einer angemessenen Anzahl von Pflegekräften arbeiten. Endlich wird anerkannt, dass die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte verbessert werden müssen, um die Fachkräftesicherung in diesem Bereich zu gewährleisten.

2023 begann die erste Stufe der Einführung der neuen Pflegepersonalbemessung in Krankenhäusern mit einer Erprobungsphase in ausgewählten Krankenhäusern. Die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) wird schließlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Ab 2025 drohen Kliniken schließlich Sanktionen, halten sie die dann geltenden Personalschlüssel nicht ein.

Ab dem 1. Januar 2024 sind Krankenhäuser dazu verpflichtet, ihren Pflegepersonalbedarf nach den Vorgaben der Rechtsverordnung zu ermitteln. Detaillierte Begriffsbestimmungen zu Pflegefach- und Pflegehilfskräften sowie spezifische Vorgaben zur Personalbemessung werden in der Verordnung festgelegt.

In einem ersten Schritt werden Daten zur Soll- und Ist-Personalbesetzung erhoben, um festzustellen, wie sich die vorhandene Ist-Personalausstattung zur Soll-Personalausstattung verhält. In einer Konvergenzphase werden dann Regelungen getroffen, um die stufenweise Anhebung des Erfüllungsgrades der Soll-Personalbesetzung zu ermöglichen. Sanktionen können für den Fall des Unterschreitens des festgelegten Erfüllungsgrades in der Rechtsverordnung festgelegt werden.

Der Anwendungsbereich der Verordnung beschränkt sich auf bettenführende Normalstationen für Erwachsene sowie auf bettenführende Normalstationen und Intensivstationen für Kinder. Bestimmte Einrichtungen, wie eigenständige Stationen für Kinder- und Jugendpsychosomatik oder spezialisierte stationäre Einrichtungen, bleiben aufgrund ihres speziellen Profils und einer anderen Personalstruktur ausgenommen.

Um die Anzahl der auf der jeweiligen Station auf der Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflege­fachkräfte umgerechnet auf Vollzeitäquivalente (Soll-Personalbesetzung) zu ermitteln, sollen verschiedene Pflegegrundwerte sowie die Zahl der Patienten in den jeweiligen Patientengruppen einen Minutenwert ergeben, welcher dann in Vollzeitäquivalente umgerechnet wird.

Mit der Verordnung soll zudem die Übermittlung der erhobenen Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) geregelt werden. Die Krankenhäuser wären demnach verpflichtet, die ermittelten Angaben zu Soll- und Ist-Personalbesetzung monatsbezogen für die jeweilige Station und Schicht jeweils bis zum 15. Tag des auf ein Quartal folgenden Monats dem InEK zu übermitteln. Die Übermittlung soll erstmals zum 15. April 2024 erfolgen. Über diese quartalsweise Meldung hinaus, sollen die Krankenhäuser verpflichtet werden, eine Jahresmeldung abzugeben – dies soll erstmals bis zum 30. Juni 2025 erfolgen.

Der Deutsche Pflegerat (DPR) definierte Ende 2023 weitere Voraussetzungen für den Qualifikationsmix bei der Pflegepersonalregelung (PPR 2.0) und für die pflegerische Personalbemessung auf Intensivstationen und angrenzenden Bereichen. Dabei setzt der DPR den Fokus auf wichtige Aspekte für die Einführung und Weiterentwicklung der Pflegepersonalregelung (PPR 2.0) in Krankenhäusern. Daraus resultiert die Forderung nach einer Einrichtung eines eigenständischen pflegerischen Instituts für die Personalbemessung in der Pflege (InPeP), um quantitative und qualitative Personalerfordernisse in der Pflege nachhaltig zu gewährleisten und gerecht zu werden.

Duales und bezahltes Pflegestudium für mehr Attraktivität

Um das Pflegestudium attraktiver zu gestalten, erhalten Studierende in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Das Pflegestudium wird alsduales Studium ausgestaltet, und zum 1. Januar 2024 wird ein Ausbildungsvertrageingeführt. Die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung wird in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Ausbildung integriert.

Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass das Pflegestudium eine realistische und finanziell attraktive Option für angehende Pflegefachkräfte wird. Die Übergangsvorschriften gewährleisten zudem, dass diejenigen, die bereits auf Grundlage der bisherigen Regelungen ihr Pflegestudium begonnen haben, ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss.

Anerkennung für ausländische Pflegefachkräfte: Integration wird erleichtert

Die Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte werden bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht. Diese Vereinfachungen sollen den Weg für eine schnellere Integration qualifizierter Pflegefachkräfte aus dem Ausland ebnen.


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Der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen werden bundesrechtlich geregelt, und es wird die Möglichkeit geschaffen, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten. Dies gilt bereits seit dem 16. Dezember 2023.

Die Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes baut bürokratische Hürden ab und schafft Verfahrenssicherheit für die angeworbenen Fachkräfte. Die Anerkennungspartnerschaften, die einen eigenen Aufenthaltstitel darstellen, ermöglichen eine Einreise mit einem Visum, während Fragen der Anerkennung im Land geklärt werden können.

Mehr Informationen zu diesem Thema findest du hier. Unsere Kolleg:innen sind Expert:innen und helfen gerne weiter.

Eckpunkte zum Pflegekompetenzgesetz

Die Ende 2023 von Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach vorgestellten Eckpunkte eines Pflegekompetenzgesetzes bewertet der Deutscher Pflegerat als wegweisend für die Zukunft der Pflege. Die Eckpunkte sollen den Pflegeberuf aufwerten und die Kompetenzen der Pflegenden anerkennen.

Die geplanten Schritte zielen auf eine eigenständige Positionierung des Pflegeberufs von Assistenzpersonen bis zu Pflegefachpersonen mit Masterabschluss. Die Pflegekompetenzen sollen besser genutzt werden, um eine multiprofessionelle Zusammenarbeit zu ermöglichen und den Fachkompetenz-Pool zu erweitern. Die Pflegefachpersonen sollen erweiterte Befugnisse erhalten, unter anderem im Bereich der Häuslichen Krankenpflege. Weitere Vorschläge betreffen die Einbeziehung der Pflegenden bei verschiedenen Versorgungsaspekten. Ein Meilenstein ist die geplante Schaffung einer zentralen berufsständischen Vertretung der Profession Pflege auf Bundesebene. Trotz noch zu klärender Detailfragen stimmt die inhaltliche Richtung der Eckpunkte optimistisch für eine höhere Berufsautonomie der Pflegeberufe im Jahr 2024.

2024 kann kommen

Insgesamt sind die Reformen, die 2024 in der Gesundheits- und Pflegelandschaft eingeführt werden, ein großer Schritt in die richtige Richtung, um die Pflegebranche aufzuwerten und die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte nachhaltig zu verbessern. Endlich wird die wertvolle Arbeit der Pflegekräfte angemessen entlohnt, die Arbeitsbedingungen verbessert und die Integration qualifizierter Pflegekräfte aus dem Ausland erleichtert.

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