In diesem Artikel erfährst du von den smartsteuer-Expert:innen, warum deine erste Tätigkeitsstätte entscheidend ist, welche Fahrtkosten und welchen Verpflegungsmehraufwand du von der Steuer absetzen kannst und wann Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei bleiben.
Als Pflegekraft leistest du wichtige Arbeit für unsere Gesellschaft, die mit viel Einsatz und persönlichem Engagement verbunden ist. Neben der emotionalen und körperlichen Belastung stellt zunehmend auch die finanzielle Situation eine Herausforderung dar – insbesondere aufgrund hoher Inflation und steigender Preise. Eine Möglichkeit, um Geld zurückzubekommen, bieten Steuerabzüge.
SFN: Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge
In Krankenhäusern, Pflegeheimen und Seniorenresidenzen, in der ambulanten Pflege und in Reha-Kliniken steht die Arbeit nie still. Als Ausgleich für besondere Arbeitszeiten zahlen viele Arbeitgeber Lohnzuschläge für die Arbeit an Sonntagen, Feiertagen und in Nachtschichten: die sogenannten SFN-Zuschläge.
In Pflegeberufen sind solche besonderen Lohnzuschläge üblich. Laut Gesetz muss dir dein Arbeitgeber aber nur Nachtzuschläge zahlen oder Freizeitausgleich geben. Eine gesetzliche Verpflichtung für die Zahlung der anderen Zuschläge gibt es nicht.
Allerdings sind SFN-Zuschläge in den meisten Tarifverträgen vorgesehen. Zudem können Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen die Zahlung dieser Zuschläge regeln.
Die Zuschläge werden immer ausgehend vom Grundlohn berechnet. Grundlohn ist dein monatlicher Arbeitslohn, der dir als Arbeitnehmer:in vertraglich zusteht, inklusive laufend gewährter Lohnzuschläge und geldwerter Vorteile (z.B. JobRad).
SFN-Zuschläge sind Arbeitslohn. Und der ist lohnsteuerpflichtig. Aber unter bestimmten Voraussetzungen bleiben SFN-Zuschläge steuerfrei, und zwar:
- bis zu einem Grundlohn von maximal 50 Euro brutto pro Stunde (die Angabe des Zuschlags in Prozent bezieht sich immer auf den Bruttostundenlohn);
- sie müssen als zusätzliche Lohnzahlung erfolgen: Zahlung neben dem Grundlohn;
- aber nur für tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder in einer Nachtschicht.
Beachte: Eine Zuschlagszahlung, die bei der Einkommensteuer steuerfrei bleibt, ist nicht unbedingt auch sozialversicherungsfrei. Nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro pro Stunde bleibt sie beitragsfrei in der Sozialversicherung mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier sind die SFN-Zuschläge immer dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
Sonntagszuschlag
Für die Arbeit zwischen 0 Uhr und 24 Uhr an einem Sonntag bleibt ein Zuschlag von maximal 50 % des Grundlohns steuerfrei. Wenn du am Montag zwischen 0 Uhr und 4 Uhr arbeitest, dann gilt das auch als Sonntagsarbeit – vorausgesetzt du hast schon am Sonntag, also vor 0 Uhr, mit der Arbeit begonnen.
Feiertagszuschlag
Der Feiertagszuschlag gilt nur an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 Uhr. Als Feiertagsarbeit zählt grundsätzlich die Arbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Wenn du danach noch weiterarbeitest, gilt die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des folgenden Tages auch als Feiertagsarbeit, aber nur wenn du die Arbeit noch am Feiertag begonnen hast. Der Zuschlag darf maximal 125 % des Grundlohns betragen, um steuerfrei zu bleiben.
Eine Ausnahme gibt es aber: Für „besondere Feiertagsarbeiten“ darf der steuerfreie Zuschlag 150 % betragen. Das gilt an folgenden Tagen:
- Mai
- Dezember ab 14 Uhr
- Dezember
- Dezember
Hinweis: Keine Kombination von Sonntags- und Feiertagszuschlag
Auch wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt – Sonntags- und Feiertagszuschlag können nicht kombiniert werden. Das heißt am Ostersonntag, am Pfingstsonntag oder am 24. Dezember 2023 ab 14 Uhr gilt nur der Feiertagszuschlag und bleibt bis 125 % bzw. 150 % am 24. Dezember 2023 steuerfrei.
Nachtzuschlag
Für Nachtarbeit gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf 25 % Nachtzuschlag. Die Arbeitsstunden zwischen 20 Uhr und 6 Uhr morgens gelten als Nachtarbeit. Zwischen 0 Uhr und 4 Uhr beträgt der Zuschlag 40 %, aber nur wenn du vor 0 Uhr angefangen hast zu arbeiten.
Hinweis: Nachtzuschlag kann mit Sonntags- und Feiertagszuschlag kombiniert werden
Während Sonntags- und Feiertagszuschlag nicht kombiniert werden dürfen, kann der Nachtzuschlag immer zusätzlich gezahlt werden.
Kombinierbar sind also: Feiertagszuschlag + Nachtzuschlag sowie Sonntagszuschlag + Nachtzuschlag. Wenn du also zum Beispiel an einem Feiertag nachts arbeitest, kannst du einen Zuschlag von bis zu 150 % steuerfrei erhalten. In der Nacht vom 1. Mai sind sogar 175 % drin.
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Wenn du sonntags, feiertags oder nachts Bereitschaftsdienst hast und dafür pauschale Zuzahlungen erhältst, bleiben diese nicht steuerfrei. Wenn du aber sonntags, feiertags oder nachts gerufen wirst und tatsächlich arbeitest, dann können die hierfür gezahlten Zuschläge steuerfrei gewährt werden.
Deine tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden sollten dabei erfasst werden (Einzelnachweis). Der Lohn für den Bereitschaftsdienst selbst ist also nicht steuerfrei, die Zuschläge für die tatsächliche Arbeit mit Einzelnachweisen aber schon.
Übrigens: Wenn du an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet hast, muss dir dein Arbeitgeber einen Ersatzruhetag gewähren. Und Überstundenzuschläge sind immer steuerpflichtig. Alternativ zu Lohnzuschlägen kann dir dein Arbeitgeber für Nachtarbeit auch einen angemessenen Freizeitausgleich geben.
Deine Tätigkeitsstätte: Eine, keine oder mehrere – und warum das wichtig ist
Die sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“ ist der Ort, an dem du deine berufliche Tätigkeit dauerhaft ausübst. Das kann deine übliche Arbeitsstätte sein oder ein fester Arbeitsplatz, der einem bestimmten Betrieb oder einer bestimmten Einrichtung zugeordnet ist.
Warum ist das wichtig? Die Frage, ob du eine erste Tätigkeitsstätte hast, wirkt sich auf deine abzugsfähigen Fahrtkosten und damit auf die Höhe deiner Steuern aus. Danach entscheidet sich, ob du für deinen Arbeitsweg die Entfernungspauschale oder Reisekosten als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben kannst.
Vor allem bei weiten Arbeitswegen fallen diese Kosten besonders ins Gewicht. Wenn du keine erste Tätigkeitsstätte hast, dann handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Dann kannst du unter Umständen auch Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
In der Regel bestimmt dein Arbeitgeber, wo deine erste Tätigkeitsstätte ist. Meistens steht das dann in deinem Arbeitsvertrag. Es kann sich aber auch aus anderen Dokumenten ergeben: z.B. Tarifvertrag, dienstrechtlichen Verfügungen, Einsatzplänen, Reiserichtlinien, Reisekostenabrechnungen, Organigrammen u.a. (BFH Urteil vom 11.04.2019 - VI R 40/16 und BFH Urteil vom 4.4.2019 - VI R 27/17). Pro Dienstverhältnis kannst du maximal eine erste Tätigkeitsstätte haben.
Manchmal ist es gar nicht so einfach, die erste Tätigkeitsstätte zu bestimmen, beispielsweise bei Leih- bzw. Zeitarbeitnehmer:innen oder unter bestimmten Umständen bei ambulanter Tätigkeit.
Das betrifft nicht wenige Pflegekräfte. „Gut 2 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Pflegeberufen waren im Juni 2022 in einem Leiharbeitsverhältnis angestellt“ (Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarktsituation im Pflegebereich, Mai 2023) und insgesamt 442 900 Beschäftigte arbeiteten bei ambulanten Pflegediensten (Stand: Ende Juni 2021).

Wie du deine erste Tätigkeitsstätte bestimmst und wann du keine hast
Deine erste Tätigkeitsstätte ist laut Gesetz eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der du dauerhaft zugeordnet bist und wo du zumindest in geringem Umfang tätig wirst. Entscheidend sind also zwei Kriterien: „ortsfeste betriebliche Einrichtung“ und „dauerhaft zugeordnet“.
Was „ortsfeste betriebliche Einrichtung“ bedeutet
Eine ortsfeste betriebliche Einrichtung ist normalerweise ein Gebäude deines Arbeitgebers, also zum Beispiel das Krankenhaus, die Pflegeeinrichtung oder die Reha-Klinik. Sie kann aber auch von einem mit diesem verbundenen Unternehmen oder einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten sein.
Was „dauerhaft zugeordnet“ bedeutet
Du bist einer Einrichtung dauerhaft zugeordnet, wenn eine der drei Alternativen erfüllt ist:
1. Alternative: Du arbeitest unbefristet an einer Tätigkeitsstätte. Steht in deinem Arbeitsvertrag die Formulierung „bis auf Weiteres“, ist von einer unbefristeten Tätigkeit auszugehen. Bei Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit): Wenn dein Arbeitsverhältnis zum Entleiher befristet ist, kann es sich nicht um eine unbefristete Zuordnung handeln.
2. Alternative: Du arbeitest für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses an einer Tätigkeitsstätte. Bei Arbeitnehmerüberlassung: Die Zeitarbeitsfirma hat dich für ein einzelnes Projekt eingestellt und nach Projektabschluss endet deine Anstellung bei der Zeitarbeitsfirma. Dann ist das Kriterium erfüllt.
3. Alternative: Wenn du über 48 Monate an einer Tätigkeitsstätte arbeitest. Bei Arbeitnehmerüberlassung: Der Vertrag muss schon zu Beginn über 48 Monate dauern. Bei Vertragsverlängerung: Wenn der erste Vertrag kürzer dauert, muss er um über 48 Monate verlängert werden. Erst dann ist das Kriterium „dauerhaft zugeordnet“ erfüllt. Bei Vertragsverlängerungen werden also nicht die Einzelzeiträume zusammengerechnet.
Wenn keine der drei Alternativen zutrifft, dann ist deine erste Tätigkeitsstätte die Einrichtung, an der du dauerhaft typischerweise arbeitstäglich arbeiten sollst oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel deiner Arbeitszeit arbeiten sollst.
Diese Kriterien treffen auf dich zu? Das bedeutet, dass die Entfernungspauschale nur für den Weg von deiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte gilt. Das ist zum Beispiel das Krankenhaus oder die Pflegeeinrichtung.
Diese Kriterien treffen nicht auf dich zu, weil du ständig woanders arbeitest? Dann hast du keine erste Tätigkeitsstätte, was für deine Steuern sehr gut ist. Das kann in der ambulanten Pflege der Fall sein.
Wenn du direkt von deiner Wohnung zu den Klient:innen fährst, dann kannst du alle Fahrtkosten nach den Regeln für Reisekosten geltend machen.
Merke dir also:
- Für die Fahrten zu deiner ersten Tätigkeitsstätte kannst du nur die Entfernungspauschale geltend machen.
- Zahlt dir dein Arbeitgeber die Fahrtkosten, wird das wie lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt.
- Wenn du außerhalb deiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitest oder keine erste Tätigkeitsstätte hast, ist das eine berufliche Auswärtstätigkeit und du kannst Reisekosten als Werbungskosten in deiner Steuererklärung angeben. Zahlt dir dein Arbeitgeber in diesem Fall die Fahrtkosten, ist das steuerfrei.
Jetzt schauen wir uns das Ganze im Detail an.
Erste Tätigkeitstätte und Fahrtkosten
Für die Fahrten von der Wohnung zur „ersten Tätigkeitsstätte“ kannst du nur die Entfernungspauschale, auch „Pendlerpauschale“ genannt, geltend machen.
Kurz zusammengefasst: Du darfst bei der Entfernungspauschale nur die einfache Wegstrecke (entweder Hin- oder Rückweg) angeben und dein Verkehrsmittel frei wählen (Auto, öffentliche Verkehrsmittel, Fahrgemeinschaft, Fahrrad, Roller, Scooter oder zu Fuß). Du kannst 30 Cent pro Kilometer angeben. Ab dem 21. Kilometer sind es 38 Cent.

Besonderheit mobile Pflegekräfte mit großräumigen Einsatzgebiet: Reisekosten
Laut Bundesfinanzhof können auch großräumige, infrastrukturell organisierte und erschlossene Gebiete, die ortsfeste Arbeitgebereinrichtungen sind, als „erste Tätigkeitsstätte“ gelten (BFH, Urteile v. 11.4.2019, VI R 40/16 und VI R 12/17). Das sind zum Beispiel Werksgelände, Bahnhöfe, Flughäfen, Forstreviere, Hafengebiete, Kehr- oder Zustellbezirke.
In diesem Fall werden Fahrten bis zum Einsatzgebiet und Fahrten innerhalb des Einsatzgebiets unterschiedlich behandelt:
- Fahrten bis zum kürzesten Zugang zum Arbeitsgebiet werden als Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte behandelt. Hier gilt die Entfernungspauschale.
- Fahrten innerhalb des Einsatzgebiets sind wie Reisekosten mit den tatsächlichen Aufwendungen abziehbar.
Wichtig: Das trifft zwar auf mobile Pflegekräfte zu. Sie sind aber explizit nicht von dieser Regelung betroffen. Sie üben Auswärtstätigkeiten aus. Wenn das in deinem Fall zutrifft, dann kannst du Reisekosten geltend machen, d.h. jeden gefahrenen Kilometer angeben. Es gibt leider eine Ausnahme: den „Sammelpunkt“ (siehe unten.).
Besonderheit Nachtschicht: Halbe Entfernungspauschale
Grundsätzlich darfst du bei der Entfernungspauschale nur die einfache Wegstrecke angeben, obwohl du zur Arbeit hin und wieder zurückfährst. Von der vollen Pauschale profitierst du auch nur, wenn du an einem Arbeitstag hin und wieder zurück gefahren bist.
Bei Nachtschichten kann es daher dazu kommen, dass dir nur die halbe Entfernungspauschale zugestanden wird. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 12. Februar 2020, Az. VI R 42/17 bestätigt.
Beispiel Nachtschicht:
Du fährst an einem Montag mit dem Fahrrad zur Nachtschicht und am Dienstag zurück nach Hause. Dein Arbeitsweg beträgt 7 Kilometer. An beiden Tagen gilt nur die halbe Pauschale. Deine Entfernungspauschale berechnet sich so:
Montag: 7 km x 0,15 € (0,30 € : 2) = 1,05 €
Dienstag: 7 km x 0,15 € (0,30 € : 2) = 1,05 €

Keine erste Tätigkeitstätte und Fahrtkosten
Keines der Kriterien zur ersten Tätigkeitsstätte trifft auf dich zu? Dann hast du vielleicht keine. In diesem Fall bist du auswärtig tätig. Das ist häufig der Fall bei ambulanten Pflegekräften oder Zeitarbeitnehmer:innen.
Wenn du während der Arbeitszeit mit deinem eigenen Auto fährst (Dienstfahrten), kannst du diese Kosten als Reisekosten (Werbungskosten) in der Steuererklärung angeben. Grundsätzlich kannst du also Reisekosten geltend machen. Es gibt aber Ausnahmen:
Besonderheit Sammelpunkt bei ambulanter Pflege: Entfernungspauschale
Du arbeitest im ambulanten Pflegedienst, das heißt, du bist hauptsächlich im Auto oder bei Patient:innen. Dann hast du in der Regel keine ortsfeste betriebliche Einrichtung und damit keine erste Tätigkeitsstätte.
Du musst aber jeden Tag zuerst an den gleichen Ort gehen, um deine Arbeit zu beginnen? Ein typisches Beispiel ist, dass du jeden Arbeitstag zur Dienststelle gehst, um das Dienstfahrzeug abzuholen.
Deine Dienststelle ist dann der sogenannte Sammelpunkt. Sammelpunkte sind zwar keine erste Tätigkeitsstätte, werden dieser aber gleichgestellt. Für die Fahrten von deiner Wohnung zum Sammelpunkt kannst du also die Entfernungspauschale angeben.
Besonderheit Zeitarbeit und wechselnde Arbeitsorte: Reisekosten oder Entfernungspauschale
Grundsätzlich gilt, dass zum Beispiel Zeitarbeitnehmer:innen regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte haben. Das liegt daran, dass sie oftmals nicht dauerhaft angestellt sind.
Angenommen du hast ein befristetes Arbeitsverhältnis in der Arbeitnehmerüberlassung und warst schon einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet. Wirst du dann später einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, kann das Kriterium „für die Dauer des Arbeitsverhältnisses“ nicht mehr erfüllt sein. Denn die zweite Zuordnung erfolgt nur noch für die Dauer des verbleibenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Das bedeutet, dass du für die zweite Zuordnung Reisekosten geltend machen kannst.
Wenn aber für jede neue Zuordnung ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird, dann ist das Kriterium erfüllt und nur die Entfernungspauschale ansetzbar. Beachte: Eine Verlängerung deines bisherigen befristeten Arbeitsverhältnisses ist kein neues Arbeitsverhältnis.
Tipp: Fahrten dokumentieren und Belege sammeln
Es ist wichtig, dass insbesondere mobile Pflegekräfte ihre Fahrten sorgfältig dokumentieren, um die Fahrtkosten nachweisen zu können. Hierzu gehören Angaben wie das Datum, die gefahrenen Kilometer, der Zweck der Fahrt und die besuchten Einsatzorte. Als Belege für deine Ausgaben dienen Tankquittungen, Rechnungen für Inspektionen und Protokolle zum Tachostand.
Mehrere Tätigkeitsstätten und Fahrtkosten
Wenn du an mehreren verschiedenen Orten arbeitest, dann kann es verschiedene Fälle geben. Die häufigsten sind folgende:
- Fall 1: Du hast nur einen Arbeitgeber, arbeitest aber an zwei oder mehr unterschiedlichen Orten.
- Fall 2: Du hast mehrere Arbeitgeber und arbeitest deshalb an unterschiedlichen Orten.
In Fall 1 ist es häufig so, dass dein Arbeitgeber deine erste Tätigkeitsstätte festlegt.
Für die Fahrten zur festgelegten ersten Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale. Das heißt, für die Fahrten zu den anderen Arbeitsorten profitierst du dann von Reisekosten. Das bedeutet, du kannst die Hinfahrt und auch die Rückfahrt in deiner Steuererklärung angeben.
Beispiel: Deine erste Tätigkeitsstätte ist in Stuttgart. Für die Dauer eines Projektes wirst du einer Betriebsstätte des Arbeitgebers in Mannheim zugeordnet. Die Fahrten von deiner Wohnung nach Mannheim kannst du dann als Reisekosten in deiner Steuererklärung geltend machen.
In Fall 2 kann es sein, dass du sogar zwei erste Tätigkeitsstätten hast – jeweils eine pro Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, dass für die Fahrten zu beiden Orten jeweils nur die Entfernungspauschale gilt.

Beispiel: Zwei Jobs an verschiedenen Tagen
Pflegefachmann Paul arbeitet 50 Prozent im Krankenhaus. Er ist bei einer Zeitarbeitsfirma für zwei Jahre befristet angestellt, arbeitet aber über die gesamte Zeit nur in diesem einen Krankenhaus. Er hat feste Schichten am Montag, Mittwoch und Freitag.
Nebenbei arbeitet Paul am Donnerstag und Samstag ein paar Stunden unbefristet festangestellt als Barkeeper in der Barbarossa-Bar. Von seiner Wohnung zur Arbeit im Krankenhaus sind es 5 Kilometer, diese fährt er mit dem Fahrrad.
Zu seinem Zweitjob in der Bar fährt Paul mit der Straßenbahn (10 Kilometer). Für die Straßenbahn kauft er sich immer eine Monatskarte. Paul arbeitet an 200 Tagen im Jahr im Krankenhaus und an 190 Tagen in der Bar. Welche Fahrtkosten kann Paul in seiner Steuererklärung geltend machen?
Lösung: Beide Tätigkeitsstätten erfüllen die Kriterien einer ersten Tätigkeitsstätte: eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der Paul dauerhaft zugeordnet ist. Obwohl Pauls Zeitarbeitsvertrag befristet ist, ist seine Zuordnung dauerhaft, weil sein Arbeitgeber (=Zeitarbeitsfirma) das Krankenhaus (=Entleiher) für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses (=zwei Jahre) als Arbeitsort festgelegt hat.
Er kann also für beide Fahrtstrecken nur die Entfernungspauschale (=nur einfache Wegstrecke absetzbar) nutzen. Er möchte die Fahrtkosten ausrechnen, die er in der Steuererklärung angeben kann. So rechnet er:
- Fahrt zum Krankenhaus: 5 km x 0,30 € = 1,50 €. Für jeden Tag, den Paul von seiner Wohnung zum Krankenhaus und zurück zu seiner Wohnung fährt, kann er 1,50 € angeben. Im Jahr sind es dann: 1,50 € x 200 = 300 €
- Fahrt zur Bar: 10 km x 0,30 € = 3 €. Im Jahr sind es dann: 3 € x 190 = 570 €
- In der Steuererklärung kann Paul also insgesamt 870 € für Fahrtkosten zur Arbeit angeben.
Abwandlung des Beispiels: Zwei Jobs an einem Tag
Alles gleich wie im Beispiel oben, aber Paul fährt jetzt mit dem Auto direkt nach der Arbeit im Krankenhaus zur Arbeit in der Bar und erst danach wieder nach Hause. Vom Krankenhaus zur Bar sind es 9 km und von der Bar zur Wohnung sind es 10 km. Das macht Paul an 200 Tagen. Dann muss Paul so rechnen:
- Fahrt zum Krankenhaus: 5 km x 0,30 € = 1,50 €. Im Jahr sind es dann: 1,50 € x 200 = 300 €
- Fahrt zur Bar: 9 km x 0,30 € = 2,70 €. Im Jahr sind es dann: 2,70 € x 200 = 540 €.
- Insgesamt sind das 300 € + 540 € = 840 €.
Jetzt gibt es aber eine Besonderheit: Weil Paul nicht in seine Wohnung zurückkehrt, darf er als Entfernung höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke angeben. Er muss also rechnen:
- Gesamtstrecke: 5 km + 9 km + 10 km = 24 km
- Einzelstrecken von der Wohnung zu den Arbeitsorten: 5 km und 10 km = 15 km
- Da die Einzelstrecken (15 km) mehr als die Hälfte der Gesamtstrecke (24:2 = 12 km) ist, darf Paul nur die 12 km angeben: 12 x 0,3 x 200 = 720 €
Ergebnis: Paul kann also 720 € als Entfernungspauschale in seiner Steuererklärung angeben.
Fahrt-Routen bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten: Einzelstrecken oder Hälfte der Gesamtstrecke
Hast du zwei oder mehr Jobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern und mehrere erste Tätigkeitsstätten und arbeitest am selben Tag an beiden Orten, dann ist entscheidend, wie du deine Tätigkeitsstätten anfährst:
Variante 1: Wenn du dazwischen zu deiner Wohnung zurückfährst, kannst du die Entfernungspauschale jeweils für den Weg
- von deiner Wohnung zu Arbeit 1 und
- von deiner Wohnung zu Arbeit 2 geltend machen.
Variante 2: Wenn du direkt von Arbeit 1 zu Arbeit 2 fährst, kannst du die Fahrtstrecken addieren. Die Kilometerangabe darf dabei höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen:
- Strecke 1: von Wohnung zu Arbeit 1 plus
- Strecke 2: von Arbeit 1 zu Arbeit 2 plus
- Strecke 3: von Arbeit 2 zur Wohnung
- maximal aber (Strecke 1 + Strecke 2 + Strecke 3) : 2 = Hälfte der Gesamtstrecke
Verpflegungsmehraufwand
Wenn du keine erste Tätigkeitsstätte hast, verrichtest du eine Auswärtstätigkeit. Das gilt auch für den Sammelpunkt. Das heißt, du kannst Verpflegungsmehraufwand (und Übernachtungskosten) geltend machen.
In der Regel bezahlt dein Arbeitgeber dir die Verpflegungspauschale. Er ist aber nicht gesetzlich dazu verpflichtet. Erstattet dir dein Arbeitgeber deine Auslagen nicht, kannst du die Kosten für Verpflegungsmehraufwand bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Hierbei kannst du nur Verpflegungspauschalen angeben. Ein Einzelnachweis der Verpflegungskosten durch Rechnungsbelege ist ausgeschlossen. Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der zeitlichen Dauer der Auswärtstätigkeit. Es gelten die folgenden Werte:

Maßgeblich für die Berechnung der Abwesenheitszeit ist der Zeitpunkt, an dem du deine Wohnung verlässt und zu dieser zurückkehrst.
Als Pflegekraft hast du oftmals besondere Arbeitszeiten und wechselnde Arbeitsorte – sei es in der ambulanten Pflege oder bei der Arbeitnehmerüberlassung. Da hilft es zu wissen, bis zu welchem Betrag deine SFN-Zuschläge steuerfrei bleiben und wo deine erste Tätigkeitsstätte ist. Wie du siehst, ist es in manchen Fällen aber gar nicht so leicht, das zu bestimmen. Deshalb haben wir die häufigsten Fälle beschrieben und an Beispielen verdeutlicht. So kannst du deine Fahrtkosten korrekt angeben und deine Steuerabzüge voll ausschöpfen. Auf diese Weise bekommst du mit deiner Steuererklärung mehr Geld zurück. Mit smartsteuer geht sie ganz einfach und schnell. Sichere dir am besten jetzt deinen Rabatt von 20% und fange gleich an. Wenn dein Fall hier nicht erwähnt ist, dann findest du die Antwort vielleicht im Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu Reisekosten für Arbeitnehmer:innen.
(Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine unbezahlte Kooperation zwischen smartsteuer und MEDWING. MEDWING übernimmt für den Inhalt keine Gewähr.)


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