Für viele Pflegekräfte stellt die Kinderbetreuung während der aktuellen Corona-Krise eine Herausforderung dar. Kindertagesstätten, Kindergärten und Schulen sind geschlossen. Es gibt zwar Notbetreuungen, aber die lassen sich nicht unbedingt mit der persönlichen Situation vereinbaren, wenn man als Pflegekraft derzeit im Einsatz ist.
Für Kinder, deren Eltern in systemrelevanten Berufen arbeiten, gibt es eine sogenannte Notbetreuung in Kitas und Schulen. Meistens finden Beschäftigung und Unterricht in den vertrauten Räumlichkeiten statt, sogar in den Osterferien. Allerdings passen Betreuungs- und Arbeitszeiten nicht immer zusammen: „Bei uns gibt es in der Kita eine Notbetreuung von 8:00 bis 13:00 Uhr“, erklärt die Gesundheits- und Krankenpflegerin Heike aus Niedersachsen. Ihr Dienst beginnt schon zwei Stunden früher. Darum bringt ihr Mann den vierjährigen Sohn auf dem Weg zur Arbeit in die Kita. Ohne Betreuungsmöglichkeit hätte Rita notgedrungen Urlaub eingereicht. Ihr Mann hat ein deutlich höheres Einkommen als sie. „Auf sein Gehalt können wir nicht verzichten.“
Christina hat sich vorerst gegen die Notbetreuung entschieden. Die Alleinerziehende arbeitet in der ambulanten Pflege. Ihre Kinder nimmt sie morgens mit ins Büro. Während sie unterwegs ist und Patientinnen und Patienten versorgt, hat die Pflegedienstleitung nebenbei ein Auge auf die Mädchen. „Das ist mir lieber so. Ich will meine Töchter keinem unnötigen Risiko aussetzen. Mehr Kinder heißt größere Gruppen. Größere Gruppen bedeuten ein höheres Ansteckungsrisiko.“
Manche Pflegekräfte bringen ihre Kinder doch zu den Großeltern. Obwohl es gefährlich ist. Aber nicht alle können eine Notbetreuung in Anspruch nehmen. In Mecklenburg-Vorpommern gilt das Angebot nur, wenn beide Elternteile in systemkritischen Tätigkeitsfeldern arbeiten – oder wenn sie alleinerziehend sind. Franziska hat sich unmittelbar vor Ausbruch der Pandemie von ihrem Mann getrennt. Auf dem Papier sind sie aber nach wie vor verheiratet und teilen sich das Sorgerecht. Für die Kinder sind sie gemeinsam zuständig. Er arbeitet aktuell zwar im Home-Office, allerdings 200 Kilometer entfernt. Sie kämpft mit beruflicher Überlastung. Haushalt, Kinderbetreuung und Job unter einen Hut zu bringen, ist unmöglich. Eine zusätzliche Belastung seien die täglichen Hausaufgaben, die den Lehrkräften per E-Mail zusenden sollen. „Bis zum Ende der Osterferien springen Oma und Opa ein.“ Wie es danach weitergeht? „Das müssen wir abwarten.“
Ländersache Notbetreuung
Bildung ist in Deutschland Ländersache. Die Notbetreuung ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Zuständig sind meistens die Kommunen. Vor allem zwei Kriterien entscheiden darüber, wer die Notfallbetreuung von Kindertagesstätten und Schulen in Anspruch nehmen darf: Das Kindesalter und die Berufe der Eltern. In der Regel enden die Angebote nach der 6. Klasse. Niedersachsen bietet Unterstützung bis zur 8. Klasse. Ausnahmen gibt es für Schülerinnen und Schüler von Förderschulen: Sie werden teilweise bis zur 12. Klasse betreut.
Systemrelevante und systemkritische Berufe
Die Liste der sogenannten systemrelevanten beziehungsweise systemkritischen Berufe ist lang. In manchen Bundesländern wie in Niedersachsen und Hessen reicht es inzwischen aus, wenn ein Elternteil im Gesundheitswesen, bei der Polizei oder in der Energieversorgung tätig ist.
In anderen Bundesländern wie Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin müssen nach wie vor beide Erziehungsberechtigte in der sogenannten kritischen Infrastruktur arbeiten. Hat die Partnerin oder der Partner einen nicht-systemrelevanten Job, soll er – so heißt es von offizieller Stelle – zu Hause bleiben und die Kinder versorgen. Allerdings kommt diese Alternative für viele Eltern aus finanziellen Gründen nicht in Frage.Alleinerziehenden Pflegekräften wird der Antrag auf Notbetreuung in der Regel bewilligt.
Beschäftigungen in diesen 10 Tätigkeitsfeldern gelten als systemrelevant (Auswahl):
- Energieversorgung: Gas, Strom und Kraftstoff
- Wasser: Versorgung und Entsorgung
- Ernährung und Hygiene: Einzel- und Großhandel
- Telekommunikation und Informationstechnik
- Gesundheit: Kliniken, Rettungsdienst, (ambulante) Pflege, Arztpraxen, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken und Labore
- Finanz- und Wirtschaftswesen: Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers, Weiterführung des Betriebs, Auszahlung des Kurzarbeitergeldes
- Verkehr und Transportdienste: öffentlicher Personen- und Güterverkehr
- Tätigkeitsfeld Medien: Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation
- Tätigkeitsfeld staatliche Verwaltung: Feuerwehr, Polizei, Justizvollzugsanstalt, Katastrophenschutz, Veterinärwesen, Lebensmittelkontrolle
- Tätigkeitsfeld Kinderbetreuung: Schulen und Universitäten, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe
Wer sich über die Möglichkeiten der Kinderbetreuung informieren möchte, wendet sich am besten an die Kita, die Schule, das Jugendamt oder das jeweils zuständige Bildungsministerium. Bis zum 19. April bleiben die Bildungseinrichtungen geschlossen.
Notbetreuung: Welche Voraussetzungen für Kinder gelten
Kinder sollten nur an einer Notbetreuung teilnehmen, wenn sie gesund sind. Das Kind darf also keine Symptome einer Atemwegserkrankung (Schnupfen, Husten, Fieber) zeigen. Sollte es in einem sogenannten Risiko-Gebiet gewesen sein, müssen mindestens 14 Tage seit seiner Rückkehr verstrichen sein. Hatte das Kind Kontakt mit einer infizierten Person, heißt das 14 Tage in häuslicher Quarantäne. Die Inkubationszeit beträgt fünf bis sechs Tage. Bleibt das Kind symptomfrei, kann es die Notfallbetreuung in einer Kita oder Schule nutzen.
Michaela Hoevermann


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