Geschenke von Patient:innen – was Pflegekräfte annehmen dürfen

MEDWING
August 20, 2024

Weihnachtszeit ist Geschenkezeit. Welche Patientengeschenke erlaubt sind, lesen Pflegekräfte und Ärzt:innen hier.

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    Gerade zur Weihnachtszeit möchten sich Bewohner:innen in Pflegeheimen bei ihren Pflegekräften bedanken. Auch im Krankenhaus, in der Klinik und in der Arztpraxis überlegen sich Patient:innen, wie sie dem medizinischen und pflegerischen Personal eine Freude bereiten können. Eine Flasche Wein, selbstgebackene Kekse, Geschenke, Trinkgeld… Gerade an Weihnachten sitzt das Geld etwas lockerer als sonst. Doch wann dürfen Alten- und Krankenpfleger:innen Geschenke annehmen und wann nicht?

    Auch wenn hinter dem Wunsch, dem Gesundheitspersonal eine persönliche Freude zu machen, guter Wille steckt, dürfen Pflegekräfte und Ärzt:innen nicht alle Patientengeschenke uneingeschränkt annehmen. Kleinigkeiten wie selbstgebackene Kekse, Gebasteltes, ein Schokoladenweihnachtsmann oder eine Schachtel Pralinen sind unproblematisch. Auch fünf Euro für die Kaffeekasse sind erlaubt. Schwieriger wird es bei kostspieligen Präsenten wie Uhren, größeren Summen Bargeld oder Einladungen zum Essen oder für Veranstaltungen. Hier besteht die Gefahr, dass die Schwelle zwischen einem unverfänglichen Geschenk und einem Bestechungsversuch überschritten wird. Selbst wenn die Bewohner:innen oder Patient:innen es gut meinen und keine anderen Absichten damit verbinden, sollten Pflegekräfte derartige Präsente ablehnen.

    „Unerlaubte Zuwendungen“: Warum Ärzt:innen größere Geschenke nicht annehmen dürfen

    Geschenke dürfen keinen Einfluss auf die ärztliche Unabhängigkeit haben. Selbst wenn Ärzt:innen ein teures Geschenk annehmen und weiterhin neutral und „objektiv“ handeln würden, könnte bei Dritten ein falscher Eindruck entstehen. Die „Berufsverordnung für Ärzte“ legt in § 32 „Unerlaubte Zuwendungen“ fest, dass teure Geschenke abzulehnen sind. Ähnlich regeln das auch die Landesberufsverordnungen und das Vertragsarztrecht sowie die Tarifverträge und Dienstanweisungen der Krankenhäuser.

    Liegt ein Weihnachtsgeschenk unter der Geringfügigkeitsgrenze von 35 Euro, darfst du es dankend entgegennehmen. Allerdings sind Präsente schon ab einem Wert von 10 Euro einkommensteuerpflichtig. Falls du im öffentlichen Dienst tätig bist, kann es sein, dass du Zuwendungen von Patient:innen ab einem Wert von 25 Euro zunächst genehmigen lassen musst. In der Regel bewegen sich Patientengeschenke in diesem Rahmen. Versucht allerdings jemand, dir eine Geldschenkung in Höhe von mehreren hundert oder gar tausend Euro zukommen zu lassen, liegt der Verdacht nahe, dass diese Person deine ärztliche Unabhängigkeit beeinflussen möchte. Geschenke über 35 Euro solltest du darum in jedem Fall ablehnen.

    Patientengeschenke in der Arztpraxis

    Auch in Arztpraxen bringen dankbare Patient:innen kleine Aufmerksamkeiten vorbei. Hier ist es sinnvoll, wenn niedergelassene Ärzt:innen den Praxismitarbeiter:innen eine Richtlinie geben. Sie sollten schriftlich festlegen, bis zu welcher Höhe Medizinische Fachangestellte Patientengeschenke ohne Rücksprache annehmen dürfen und ab welchem Betrag sie eine Genehmigung brauchen.

    Welche Patientengeschenke du als Pflegekraft annehmen darfst

    Hier gilt dasselbe wie für Ärzt:innen. Du darfst dich über Süßigkeiten, selbstgebastelte Weihnachtsdekoration oder eine Flasche Wein freuen und diese von deinen Patient:innen und Bewohner:innen annehmen. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.6.2003 – 2 AZR 62/02 sieht darin eine „Aufmerksamkeit“. Diese darfst du ohne die Erlaubnis deines Arbeitgebers entgegennehmen. Dabei handelt es sich um eine nette Geste.Anders sieht es bei größeren Präsenten aus. Steckt dir etwa eine Patientin einen 50-Euro-Schein „für die Kaffeekasse“ zu, musst du das deinem Arbeitgeber melden. Das regelt § 3 Absatz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Stimmt der Arbeitgeber der Geschenkannahme zu, darfst du das Präsent annehmen. Sonst musst du es ablehnen.

    Warum größere Geschenke an Pflegekräfte ein Problem darstellen

    Für pflegebedürftige und kranke Menschen ist es möglicherweise nicht nachvollziehbar, warum du ihr lieb gemeintes Geschenk ablehnst. Allerdings hat das Gründe: Als Pflegekraft darfst du nicht manipulierbar sein. Angenommen, eine pflegebedürftige Person überschüttet dich mit teuren Geschenken. Dann könnten andere Bewohner:innen auf die Idee kommen, dass diese im Gegenzug dafür eine bevorzugte Versorgung bekommt. Es spielt dabei keine Rolle, ob das so ist oder nicht. Dich wiederum setzt die Annahme eines teuren Patientengeschenks möglicherweise innerlich unter Druck. Vielleicht hast du das Gefühl, etwas zurückgeben zu müssen. Um diesen Konflikt von vornherein zu vermeiden, solltest du rigoros alle Präsente, die über kleine Aufmerksamkeiten hinausgehen, ablehnen.

    Es kann strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn Pflegekräfte hochpreisige Geschenke annehmen. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 299a und b Strafgesetzbuch droht neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Außerdem liegt dann ein Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften vor. Hier drohen Bußgelder, Verweise, Disziplinarmaßnahmen und sogar die Entziehung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

    Wenn Bewohner:innen und Patient:innen sich mit kleinen weihnachtlichen Aufmerksamkeiten erkenntlich zeigen, nimm diese ruhig an. Kekse, Süßigkeiten, Selbstgemachtes und eine Flasche Wein sind erlaubt. Dabei handelt es sich um nette Gesten, die du nicht ausschlagen musst. Übersteigen die Geschenke jedoch den Wert von 35 Euro, lehne diese höflich ab und melde den Schenkversuch deinem Arbeitgeber. Erkläre den spendablen Personen, dass deine pflegerische bzw. ärztliche Unabhängigkeit nicht gefährdet werden darf. Dann wirkt dein „Nein, danke“ nicht verletzend.


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